Statuten - Verein Mikado 1244

(vom 31. Mai 2008, Rev. 2. April 2022)

Artikel 1

Unter dem Namen «Mikado 1244» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist der Bahnpark Brugg.

Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.

 

Artikel 2

Zweck des Vereins ist das Erhalten und der Betrieb der historischen Fahrzeuge des Vereins. Der Verein organisiert selbständig oder in Zusammenarbeit mit Partnern Vereinsfahrten wie auch Charterfahrten im Sinne des Netzzugangsbewilligung des BAV.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Artikel 3

Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus:

  • den Einlagen, welche jedes Mitglied anlässlich der Gründung bzw. beim Beitritt oder als
  • Erhöhung im Verlauf seiner Mitgliedschaft leistet
  • den Beiträgen von Gönnern, insbesondere von Angehörigen des Fan-Clubs
  • Spenden
  • den Einnahmen aus Betrieb und Ausstellung der Fahrzeuge des Vereins
  • dem Verkauf von Souvenirs etc
  • dem Vermögensertrag
  • Der Vorstand kann die Mitglieder zu freiwilligen Betriebsbeiträgen ermuntern. Solche Beiträge gelten als Spenden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Überschüsse der Jahresrechnung sind für das Bilden von Rückstellungen und Reserven zu verwenden. Gewinnanteile dürfen nicht ausgeschüttet werden. Arbeitsleistungen von Mitgliedern erfolgen in der Regel unentgeltlich. In Sonderfällen kann der Vorstand eine Honorierung beschliessen.

 

Artikel 4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wir unterscheiden 2 Arten von Mitgliedschaft:

a) Mitglied mit Jahresbeitrag. Der Beitrag muss bis zum 15. Februar einbezahlt sein, um an die Mitgliederversammlung eingeladen zu werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand jeweils auf eine Periode von 3 Jahren bestimmt.

b) Mitglied auf Lebzeit: ein einmaliger Beitrag von mindestens Fr. 1000.-. Kumulation von Jahresbeiträgen oder Spenden sind nicht zulässig. Der Beitrag muss bis zum 15. Februar einbezahlt sein, um an die Mitgliederversammlung eingeladen zu werden.

Das Mitglied haftet höchstens mit der bereits geleisteten Einlage. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen.

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen oder es kann ein Beitrittsbewerber zur Nichtaufnahme vorgeschlagen werden.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Ansprüche des ehemaligen Mitglieds an das Vereinsvermögen.

Der Vorstand kann Personen, welche sich durch besondere Arbeit und/oder finanzielle Leistungen für den Verein eingesetzt haben, der Mitgliederversammlung zur Aufnahme als Mitglied auf Lebenszeit vorschlagen

 

Artikel 5

Organe des Verein sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Kontrollstelle

 

Artikel 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorstand erlässt die Einladungen spätestens 21 Tage vor dem angesetzten Termin mit einfachem Brief (Datum des Poststempels). Die Versammlung beschliesst über folgende Geschäfte:

a. Abnahme der Berichte des Vorstandes;

b. Abnahme der Jahresrechnung;

c. Entlastung des Vorstandes;

d. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;

e. Aufnahme von Darlehen und Eingehen von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, die zu einer Verschuldung des Vereins führen können;

f. Statutenänderungen

g. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

h. Richtlinien für den Einsatz der Fahrzeuge des Vereins

i. Anträge von Mitgliedern

k. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Präsidenten geleitet. Falls er verhindert oder zum Ausstand verpflichtet ist, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Sie beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat bei Sachgeschäften der Versammlungsleiter den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit, sofern er Mitglied ist.

Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordern mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

Anträge von Mitgliedern müssen bis zum 31. Januar schriftlich am Sitz des Vereins eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die in der Einladung angekündigt worden sind.

Der Vorstand kann von sich aus ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von 10 Mitgliedern, das die zu behandelnden Gegenstände enthalten muss, muss der Vorstand innert 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen.

Die Vorschriften über Einberufung, Versammlungsleitung und Ankündigung gelten sinngemäss.

 

Artikel 7

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auf Lebzeit für je volle tausend Franken seiner Einlage zehn Stimmen. Dieses Stimmrecht ist auf 50 Stimmen beschränkt. Andere Mitglieder haben eine Stimme.

 

Artikel 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 4-8 weiteren Mitgliedern. Dem Unterhalts- und Fahrpersonal steht mindestens eine Stimme zu. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Während der Amtszeit zugewählte Vorstandsmitglieder sind für die laufende Amtszeit gewählt.

Der Vorstand hat die Geschäftsleitung inne und vertritt den Verein gegen aussen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, welche kollektiv zu zweien zeichnen. Der Vorstand legt die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Prioritäten fest. Er arbeitet eng mit dem Unterhalts- und Fahrpersonal zusammen. Er verfügt über die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

Artikel 9

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsrevisoren als Kontrollstelle. Dieselben müssen nicht dem Verein angehören.

 

Artikel 10

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2008 in Aarau genehmigt und an der Mitgliederversammlung vom 2. April 2022 in St. Gallen betreffend Vereinsdomizil angepasst.

 

Zürich, 31.05. 2008

Präsident: Peter Fehr / Sekretär: Jürgen Meyer

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Statuten
Verein Mikado 1244
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